CHF 1'800.00 Betreuungsunterhalt H.________). Wie vom Beklagten anerkannt, ist der Klägerin in der zweiten Phase ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag von CHF 3'063.00 pro Monat zuzusprechen (act. 46 S. 1; Art. 58 Abs. 1 ZPO). 4.8.3 Die dritte Phase dauert ab 1. August 2018 bis 31. Juli 2019. In dieser Phase finden keine Änderungen im Einkommen der Klägerin von CHF 1'850.00 und ihrem Bedarf von CHF 5'740.00 Seite 29/39 statt, womit die Klägerin wiederum ein Manko von rund CHF 3'900.00 pro Monat aufweist. Auch auf Seiten des Beklagten gibt es keine Veränderungen.