Zu berücksichtigen ist wiederum, dass der Beklagte diverse Kosten der Kinder ( Handykosten von je CHF 69.00; Krankenversicherungsprämien von H.________ von CHF 138.00; Unfallund Lebensversicherungsprämien von CHF 25.00 und CHF 26.00, vgl. act. 17/8; act. 29/10a; act. 43/45–47) direkt bezahlt und dies auch in Zukunft tun muss, womit der Barunterhalt an die Kinder um diese Beträge zu reduzieren ist. Zusammenfassend stehen den Kindern G.________ und H.________ vom Beklagten in der zweiten Phase der Unterhaltsberechnung folgende Unterhaltsbeiträge zu: