Der Barunterhalt von G.________ und H.________ ist wiederum proportional zur Leistungsfähigkeit der Eltern sowie unter Berücksichtigung der Leistung von Naturalunterhalt durch den Beklagten auf die Parteien zu verteilen. Die Klägerin erzielt in der zweiten Phase ein Einkommen von CHF 1'850.00 pro Monat; zudem erhält sie einen Betreuungsunterhalt von CHF 1'800.00 für H.________, was ein gesamthaftes Einkommen von CHF 3'650.00 pro Monat ergibt.