Zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte diverse Kosten der Kinder bereits heute direkt bezahlt. So finanziert er die Handykosten von G.________ und H.________ von je CHF 69.00 (act. 17/8), die Krankenversicherungsprämien von H.________ von CHF 138.00 sowie die Unfall- und Lebensversicherungsprämien der Kinder von CHF 25.00 und CHF 26.00 pro Monat, womit der Barunterhalt an die Kinder um diese Beträge zu reduzieren ist (act. 29/10a; act. 43/45–47). Im Gegenzug ist der Beklagte verpflichtet, weiterhin für diese Kosten aufzukommen. Für alle weiteren regelmässig anfallenden Kinderkosten hat die Klägerin aufzukommen.