ZGB N 10). Indem der Klägerin in der ersten Phase der Unterhaltsberechnung kein Einkommen angerechnet wird, ist sie nicht leistungsfähig im Sin ne von Art. 285 Abs. 1 ZGB. Mit dem Betreuungsunterhalt von CHF 3'400.00 vermag sie gerade ihr familienrechtliches Existenzminimum zu decken, während der Beklagte einen Überschuss aufweist. Somit hat der Beklagte vollständig für den Barunterhalt der Kinder aufzuko mmen. Seite 27/39