Denn mit der Einführung des Betreuungsunterhalts wurde neu ein Teil des geleisteten Naturalunterhalts, welcher durch Pflege und Erziehung geleistet wird, durch Geldleistung an das Kind abgegolten. Da der Betreuungsunterhalt lediglich die Betreuung während der eigentlichen Erwerbszeit des betreuenden Elternteils entschädigt, ist die Leistung von Naturalunterhalt bei der Unterhaltsbemessung, namentlich bei der Frage, wer den Barunterhalt des Kindes zu tragen hat, ein Kriterium (Aeschlimann/Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276–293 ZGB N 10).