Bei der Verteilung des Barunterhaltes ist aber ebenfalls zu berücksichtigen, wer die Unterhaltsleistung der Pflege und Erziehung in natura erbringt (z.B. am Abend und am Wochenende). Denn mit der Einführung des Betreuungsunterhalts wurde neu ein Teil des geleisteten Naturalunterhalts, welcher durch Pflege und Erziehung geleistet wird, durch Geldleistung an das Kind abgegolten.