Es stellt sich die Frage, wie der Barunterhalt der Kinder auf die Parteie n zu verteilen ist. Der Barunterhalt ist grundsätzlich proportional zur Leistungsfähigkeit der beiden Elternteile auf diese zu verteilen (Botschaft S. 577). Die Leistungsfähigkeit der Eltern ermittelt sich aus der Differenz zwischen ihrem Einkommen (wozu auch der Betreuungsunterhalt gehört, vgl. Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 184) und ihrem Grundbedarf. Bei der Verteilung des Barunterhaltes ist aber ebenfalls zu berücksichtigen, wer die Unterhaltsleistung der Pflege und Erziehung in natura erbringt (z.B. am Abend und am Wochenende).