Das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin, an dem sich der Betreuungsunterhalt orientiert (vgl. Erwägung 4.3.2), beträgt in der ersten Phase rund CHF 3'400.00 pro Monat (CHF 1'350.00 Grundbetrag; CHF 1'334.00 Wohnkosten [die Wohnkosten des betreuenden Elternteils werden bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts auf CHF 2'000.00 plafoniert, wovon der Anteil der Kinder von einem Drittel zu subtrahieren ist, vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 27. März 2017 3B 16 57/3U 16 10 7 E. 2.1.1; Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 173]; CHF 343.00 Krankenversicherung nach KVG; CHF 170.00 AHV-Beiträge;