H.________ ist zwölf Jahre alt und hätte somit einen Betreuungsbedarf von 50 %. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Klägerin erst ab dem 1. Juni 2018 ein hypothetisches Einkommen in einem 50 % Pensum angerechnet wird, weshalb sich der Betreuungsunterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Mai 2018 noch an einer 100 %-igen Betreuung zu orientieren hat. Das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin, an dem sich der Betreuungsunterhalt orientiert (vgl. Erwägung 4.3.2), beträgt in der ersten Phase rund CHF 3'400.00 pro Monat (CHF 1'350.00 Grundbetrag;