Die Zumutbarkeit bestimmt sich vor allem aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind einerseits sowie der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes andererseits. In der Regel sollte vom minderjährigen Kind als angemessener Beitrag an seinen Unterhalt (Art. 323 Abs. 2 ZGB) nicht mehr als 60 % seines Erwerbseinkommens verlangt werden. Beim volljährigen Kind muss insbesondere erst nach Vollendung des 20. Altersjahres sein Verdienst voll in seine Bedarfsberechnung aufgenommen werden (Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. A. 2017, Art. 285 ZGB N 31 ff.).