Begrenzt wird die Barunterhaltspflicht der Eltern schliesslich durch die eigene Leistungsfähigkeit des Kindes. Die Eltern werden nach Art. 276 Abs. 3 ZGB in dem Masse von ihrer Barunterhaltspflicht befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Barunterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. Bei der Bemessung des Barunterhalts sind Vermögen und Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Zumutbarkeit bestimmt sich vor allem aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind einerseits sowie der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes andererseits.