Der Beruf als Verkäuferin ist denn auch nicht derart schnelllebig und von Veränderungen geprägt, al s dass ein Wiedereinstieg nach 18 Jahren nicht möglich wäre. Darüber hinaus hat es die Klägerin unterlassen, aufzuzeigen bzw. zu belegen, inwiefern es ihr nicht möglich sein sollte, eine (Teilzeit-)Stelle aufzunehmen. Sie hat kein Bewerbungsschreiben und k eine einzige Absage ins Recht gelegt. Solange die Klägerin aber ihr Bewerbungspotential nicht ausschöpft, kann sie sich nicht darauf berufen, dass eine Erwerbstätigkeit unmöglich sei (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2013 vom 25. März 2013 E. 4.1.1 f.).