4.7.1.5 Was die Möglichkeit einer Anstellung der Klägerin als Verkäuferin anbelangt, so ist festzuhalten, dass gerade im Verkaufsbereich stets zahlreiche (Teilzeit-)Stellen ausgeschrieben sind, weshalb der Klägerin mit ihren Sprachkenntnissen und ihrer guten Gesundheit trotz lang er Abwesenheit vom Arbeitsmarkt relativ gute Erfolgschancen beschieden sind. Der Beruf als Verkäuferin ist denn auch nicht derart schnelllebig und von Veränderungen geprägt, al s dass ein Wiedereinstieg nach 18 Jahren nicht möglich wäre.