Die Muttersprache der Klägerin ist Französisch, sie beherrscht aber auch die englische Sprache sehr gut und die deutsche Sprache gut (act. 26 S. 5; act. 33 S. 5). Insofern ist es der Klägerin aufgrund ihrer Ausbildung, ihren guten Sprachkenntnissen und ihrer intakten Gesundheit zumutbar, wieder als Verkäuferin tätig zu sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entbindet zudem die Tatsache, dass ein Ehegatte während der Ehe nicht erwerbstätig war, nicht von der Obliegenheit, nach der Scheidung seine wirtschaftliche Selbständigkeit anzustreben (Urteil des Bundesgerichts 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 4.2).