und Ergänzungsfrage RA Dr.iur. D.________). Diese Anstellung hat die Klägerin nach eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, was jedoch bestritten und nicht belegt ist. Die Klägerin führte an der Hauptverhandlung denn auch selber aus, seit der Aufgabe der Tätigkeit als Fitnessinstruktorin gesundheitlich in ihrem Leben nicht eingeschränkt zu sein (act. 44 S. 5). Die Klägerin ist somit gesund und in ihrer Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt. Die Muttersprache der Klägerin ist Französisch, sie beherrscht aber auch die englische Sprache sehr gut und die deutsche Sprache gut (act.