4.7.1.4 Die Klägerin ist französische Staatsangehörige und gelernte Verkäuferin (act. 18 Ziff. 2). Unbestritten ist, dass die Klägerin ab der Geburt von G.________ im Jahr 1999 bis zur Trennung der Parteien im Jahr 2012 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und sich um den Haushalt und die Betreuung von G.________ und H.________ gekümmert hat (act. 18 Ziff. 5). Nach der Trennung im Jahr 2012 hat die Klägerin die Ausbildung zur Fitnessinstruktorin abgeschlossen und in den Jahren 2012 und 2013 vier Kurse unterrich tet (act. 18 Ziff. 2 ff. und Ergänzungsfrage RA Dr.iur.