Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist einem haushaltsführenden Ehegatten die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit dann nicht mehr zuzumuten, wenn er im Zeitpunkt der Trennung das 45. Altersjahr erreicht hat, wobei diese Alterslimite jedoch nicht als starre Regel anzusehen ist. Es handelt sich um eine Vermutung, die durch andere, für die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit sprechende Anhaltspunkte umgestossen werden kann. Heute besteht die klare Tendenz, die Alterslimite bei 50 Jahren anzusetzen.