Wie unter vorstehender Erwägung 4.3.4 bereits ausgeführt, wendet das Kantonsgericht Zug vorliegend die 10/16-Regel an. So ist von einem Betreuungsbedarf von H.________ von 100 % bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres und von einem solchen von 50 % bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres auszugehen.