Namentlich das Berufsbild der Verkäuferin habe sich in den letzten 20 Jahren nicht wesentlich verändert und ein Wiedereinstieg sei jederzeit möglich. In den Stellenanzeigen seien zahlreiche Stellen als Verkäuferin ausgeschrieben. Gerade für Verkäuferinnen und Fitnessinstruktorinnen bestünden viele Teilzeitangebote, welche auch bezüglich der Arbeitszeiten flexible Lösungen vorsähen und somit für Wiedereinsteigerinnen sehr populär seien. Indem die Klägerin die Kinder am Wochenende nie betreue, könne sie auch dann arbeiten. H.________ sei sehr selbständig und nicht mehr in einem Alter, in dem sie umfassend betreut werden müsse.