Es werde bestritten, dass die Klägerin aus gesun d- heitlichen Gründen nicht in der Lage sei, als Fitnessinstruktorin zu arbeiten. Vielmehr habe sich die Klägerin gar nie die Mühe gemacht, eine Stelle zu finden. Zudem verfüge die Klägerin über eine Ausbildung als Verkäuferin und perfekte Englisch- und Französischkenntnisse sowie gute Deutschkenntnisse, womit sie auch im Alter von 44 Jahren noch eine Anstellung finden könne. Namentlich das Berufsbild der Verkäuferin habe sich in den letzten 20 Jahren nicht wesentlich verändert und ein Wiedereinstieg sei jederzeit möglich.