4.7.1.2 Demgegenüber führt der Beklagte aus, die Klägerin habe seit ihrem Auszug im Jahr 2012 Kenntnis davon, dass sie spätestens bei der Scheidung wieder eine (Teilzeit -)Arbeitsstelle aufnehmen müsse. Per Ende Juli 2012 habe sie die Ausbildung zur Fitnessinstruktorin erfolgreich abgeschlossen, womit sie bei einer 100 %-igen Anstellung ein monatliches Bruttosalär von CHF 5'000.00 erzielen könne. In den Jahren 2012 und 2013 habe die Klägerin denn auch als Fitnessinstruktorin gearbeitet. Es werde bestritten, dass die Klägerin aus gesun d- heitlichen Gründen nicht in der Lage sei, als Fitnessinstruktorin zu arbeiten.