4.7.1.1 Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass ihr kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne. Zur Begründung führt sie aus, sie habe seit der Heirat im Jahre 1998 – und damit seit rund 18 Jahren – kein Einkommen aus einem unselbständigen Arbeitsverhältnis erzielt. Während dieser Zeit habe sie sich stets dem Haushalt und der Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet. Zudem habe sie auf den Grundstücken und dem Landwirtschaftsbetrieb des Beklagten gearbeitet, wofür sie nicht entschädigt worden sei. Der Beklagte und sie hätten ausschliesslich von den Miet- und Pachteinnahmen des J.________ gelebt.