_ vor dem Friedensrichteramt F.________ auf eine Ausgleichszahlung von CHF 17'500.00, zahlbar in zwei Raten per 30. Juni 2016 und 30. Juni 2017 geeinigt (act. 29/28a). Für den Gewinnanspruch des Bruders S.________ müssen infolge vollständiger Bezahlung somit keine Rückstellungen im Bedarf des Beklagten angerechnet werden. Gemäss eigenen Aussagen des Beklagten haben dessen anderen Brüder bis heute keine Gewinnansprüche angemeldet, weshalb sie nicht im Bedarf des Beklagten berücksichtigt werden können (act. 18 Ziff. 23).