33 S. 10) und nicht zu hören ist, zumal der Beklagte über Festhypotheken teilweise mit Laufzeit bis 2026 verfügt (act. 43/44; act. 18 Ziff. 25) und die blosse Möglichkeit eines Anstiegs des Hypothekarzinses in einem Scheidungsentscheid nicht zu berücksichtigen ist. • Berufskleidung: Ebenfalls nicht zu substantiieren vermag der Beklagte Auslagen für Berufskleider von monatlich CHF 67.00, weshalb der Beklagte seine Arbeitskleidung aus dem Grundbetrag zu bezahlen hat. • Rückstellungen für allfällige Gewinnansprüche aus Waldverkauf: