Beklagten an der Parteibefragung vom 2. Mai 2016 ist die Baubewilligung am 1. Oktober 2016 abgelaufen (act. 18 Ziff. 19), womit Rückstellungen für eine Stallsanierung nicht im Bedarf des Beklagten berücksichtigt werden können. • Rückstellungen für allfällige Erhöhung des Hypothekarzinses: Der Beklagte führt aus, es sei innerhalb der nächsten fünf Jahre möglich, dass sich der Hypothekarzins von 2 % auf 5 % erhöhe (act. 29 S. 15), was bestritten (act. 33 S. 10) und nicht zu hören ist, zumal der Beklagte über Festhypotheken teilweise mit Laufzeit bis 2026 verfügt (act.