Allgemein hat sie in ihren Rechtsschriften nirgendwo eine Bedarfsberechnung vorge nommen. In act. 26 S. 9 hält sie pauschal fest, dass der nacheheliche Unterhaltsbeitrag aufgrund der von ihr eingereichten Unterlagen und Belegen auf die Hälfte der Nettoeinnahmen der Verpachtung der Grundstücke im Besitz des Beklagten, mindestens jedoch a uf CHF 6'200.00 festzusetzen sei. Der Beklagte berücksichtigt in Rahmen der Bedarfsberechnung beider Parteien einen monatlichen Beitrag für die Altersvorsorge von je CHF 567.00 (act. 29 S. 13).