absolviert ab August 2017 das zweite Lehrjahr als kaufmännische Angestellte bei der Q.________AG in R.________, womit ihr monatliche Auslagen von CHF 220.00 für auswärtige Verpflegung anzurechnen sind. • Altersvorsorge: Die Klägerin unterlässt es, ihren Vorsorgeunterhalt zu beziffern. Allgemein hat sie in ihren Rechtsschriften nirgendwo eine Bedarfsberechnung vorge nommen.