Hiervon ist rund ein Drittel auf die Kinder G.________ und H.________ zu verteilen, was pro Kind rund CHF 500.00 pro Monat ergibt (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 173), womit bei der Klägerin Wohnkosten von CHF 2'061.00 pro Monat verbleiben. Der Klägerin sind zudem Nebenkosten von monatlich CHF 48.00 anzurechnen (act. 1/13), was gesamthafte Wohnkosten der Klägerin von CHF 2'109.00 pro Monat ergibt. Der Beklagte wohnt auf dem J.________ in F.________, wo er als Landwirt tätig ist. Gesamthaft lastet auf dem J.___