4.6 Im Folgenden ist für die Parteien sowie die Kinder G.________ und H.________ eine gemeinsame Bedarfstabelle zu verwenden, welche den Bedarf sowohl der Parteien als auch der Kinder umfasst, wobei derjenige der Klägerin für die Berechnung des Betreuungsunterhalts auf das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum zu reduzieren sein wird (vgl. auch Schwizer/Della Valle, Kindesunterhalt und Vorsorgeausgleich, in: AJP 12/2016 S. 1594). Denn im Ergebnis soll der Betreuungsunterhalt zusammen mit dem nachehelichen Unterhalt zu einer Leistung in gleicher Höhe führen wie der bisherige nacheheliche Unterhalt (Botschaft S. 556).