4.5 Die Ehe der Parteien, welche bis zur Trennung rund 14 Jahre gedauert hat und welcher zwei Kinder entsprossen sind, ist unbestrittenermassen lebensprägend. Die Klägerin hat somit Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards. Diesen haben vorliegend beide Parteien übereinstimmend nach der einstufig-konkreten Methode berechnet (act. 26 S. 7; act. 29 S. 17 i.V.m. S. 3 Ziff. 5; act. 33 S. 10 und 11 i.V.m. act. 45 S. 2). Hierauf ist vorliegend abzustellen (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2014 30 vom 2. Februar 2016 E. 3.4).