Der Richter ist in Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge nur an die formellen Parteianträge, d.h. an den insgesamt eingeklagten oder anerkannten Betrag, nicht aber an die einzelnen Einnahme- und Aufwandpositionen gebunden. Es kann somit für eine Position mehr oder für andere weniger zugesprochen werden, als in der Begründung verlangt oder anerkannt wird (Urteile des Bundesgerichts 5A_476/2012 vom 10. Juli 2012 E. 3, 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 6.4.2 und 5P.481/2006 vom 19. Februar 2007 E. 4). Seite 17/39