berechnet sich bis zum Trennungszeitpunkt, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_478/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 4.1.2) gedauert hat oder wenn aus ihr Kinder hervorgegangen sind. Bei fehlender Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, während sich der gebührende Unterhalt bei lebensprägender Ehe grundsätzlich an dem in der Ehe zuletzt gelebten Standard bemisst (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet (BGE 135 III 59 E. 4 und 4.1 mit Hinweisen; BGE 132 III 593 E. 3.2;