4.4 Anspruch auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag vom anderen leistungsfähigen Ehegatten gestützt auf Art. 125 ZGB hat derjenige Ehegatte, welchem es nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt, inklusive eines angemessenen Vorsorgeunterhalts, selbst aufzukommen. Diese Bestimmung verdeutlicht zwei Grundsätze. Einerseits denjenigen der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Ehegatten, wonach jeder Ehegatte im Rahmen des Möglichen nach der Scheidung für seine eigenen Lebenshaltungskosten aufzukommen hat (sog. clean break).