Darin steht, dass der Betreuungs unterhalt grundsätzlich so lange andauert, wie das Kind die persönliche Betreuung im konkreten Fall tatsächlich benötigt. Es wird auf die bundesgerichtliche 10/16-Regel hingewiesen, um dann anzumerken, dass die Revision Anlass gebe, diese Rechtsprechung zu überdenken. Es werde jedoch bewusst darauf verzichtet, starre Grundsätze zur Bestimmung der Dauer ins Gesetz zu schreiben (Botschaft, S. 13, 24, 26 f. und 50). Seite 15/39