welcher während der ersten drei Lebensjahre des Kindes ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht" (Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf zur Änderung des Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], der Zivilprozessordnung [Art. 296a] und des Zuständigkeitsgesetzes [Art. 7] des Bundesamtes für Justiz vom Juli 2012, S. 39), fiel die Botschaft des Bundesrates dazu weniger konkret aus. Darin steht, dass der Betreuungs unterhalt grundsätzlich so lange andauert, wie das Kind die persönliche Betreuung im konkreten Fall tatsächlich benötigt.