Während der erläuternde Bericht zum Vernehmlassungsentwurf zum revidierten Kindesunterhaltsrechts des Bundesamtes für Justiz vom Juli 2012 zur Dauer des Betreuungsunterhalts noch folgenden Passus enthielt: "Es liegt nahe, sich hier an die deutsche Praxis anzulehnen, gemäss welcher während der ersten drei Lebensjahre des Kindes ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht" (Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf zur Änderung des Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], der Zivilprozessordnung [Art.