Sie stellen jedoch keine starren Regeln dar; ihre Anwendung ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig (Urteil des Bundesgerichts 5A_957/2014 vom 5. Mai 2015 E. 3.7.2; vgl. auch Gabathuler, Unterhaltsrecht: Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit, in: plädoyer 5/16 S. 32 ff.; Büchler/Clausen, Die Eigenversorgungskapazität im Recht des nachehelichen Unterhalts: Theorie und Rechtsprechung, in: FamPra.ch 1/2015 S. 1 ff. ). Ob das Bundesgericht unter dem neuen Kindesunterhaltsrecht an der 10/16 -Regel festhalten wird, ist derzeit noch unklar.