Gemäss der zum alten Recht entwickelten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann d ie Eigenversorgungskapazität durch die Kinderbetreuung ganz oder teilweise eingeschränkt sein. Als Richtlinie gilt, dass dem betreuenden Elternteil die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 %, sobald das jüngste Kind 10-jährig ist, und im Umfang von 100 %, sobald das jüngste Kind 16-jährig ist, zugemutet werden kann (sog. 10/16-Re- gel).