Wenn das Kind aber einen 100 %-igen Betreuungsbedarf hat und die Betreuung durch einen Elternteil sichergestellt wird, so muss der Betreuungsunterhalt die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils vollständig decken. Was unter dem Begriff "Lebenshaltungskosten" zu verstehen ist, lässt sich der Botschaft nicht entnehmen. Nach Ansicht des Kantonsgerichts Zug ist die Lebenshaltung des betreuenden Elternteils nicht an der (womöglich gehobenen) Lebenshaltung des anderen Elternteils zu messen, sondern orientiert sich am erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum.