"Der Betreuungsunterhalt umfasst damit grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann" (Botschaft S. 554). Unbestritten ist, dass kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht, soweit die Erwerbsmöglichkeit des betreuenden Elternteils durch die Kinderbetreuung nicht eingeschränkt ist (Botschaft S. 554 und 576). Wenn das Kind aber einen 100 %-igen Betreuungsbedarf hat und die Betreuung durch einen Elternteil sichergestellt wird, so muss der Betreuungsunterhalt die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils vollständig decken.