Obschon bei persönlicher Betreuung der Betreuungsunterhalt für den Lebensunterhalt des betreuenden Elternteils verwendet wird und damit wirtschaftlich betrachtet diesem zugutekommt, handelt es sich um einen Anspruch des Kindes, nicht um einen "Lohn" des betreuenden Elternteils. Drittbetreuungskosten hingegen gehören nach dem revidierten Kindesunterhaltsrecht als direkte Kinderkosten zum Barunterhalt eines Kindes (Botschaft S. 576). Die Betreuung während der Randzeiten und am Wochenende ist als sogenannter Naturalunterhalt zu berücksichtigen.