Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat das Kind nach Eintritt der Mündigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Wird das Kind während des Scheidungsverfahrens volljährig, so ist die persönliche Zumutbarkeit von Volljährigenunterhalt nicht zu berücksichtigen (Aeschlissmann/Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276 -293 ZGB N 68).