4.3 Was den Kindesunterhaltsbeitrag anbelangt, so ist am 1. Januar 2017 das neue Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten, dessen Bestimmungen auf hängige Verfahren sofort anzuwenden sind (Art. 407b Abs. 1 ZPO und Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB).