4.2 Demgegenüber beantragt der Beklagte im Bereich des Kindesunterhaltsrechts, er sei zu verpflichten, für die Tochter G.________ einen monatlichen Barunterhalt von CHF 750.00 zuzüglich anteiliger Familienzulage von CHF 125.00 bis zu deren Abschluss der Erstausbildung zu bezahlen. Für die Tochter H.________ betrage der Barunterhalt bis zu deren 16. Altersjahr CHF 600.00 pro Monat, danach bis zum Abschluss der Erstausbildung CHF 750.00 zuzüglich anteiliger Familienzulage von CHF 100.00 pro Monat. Zusätzlich sei er zu Seite 12/39