Eventualiter beantragt die Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr aus Art. 125 ZGB einen lebenslänglichen Unterhalt in der Höhe der hälftigen Nettoeinnahmen aus Verpachtung der Grundstücke Nrn. AF.________, BF.________, CF.________, DF.________ in F.________, zu bezahlen, mindestens jedoch CHF 6'200.00 monatlich abzüglich des Betreuungsunterhalts für die Tochter H.________ in der Höhe von CHF 3'200.00 (act. 45 S. 2).