4. Weiter ist über die vom Beklagten an G.________ und H.________ zu leistenden Unterhaltsbeiträge sowie den nachehelichen Unterhalt an die Klägerin zu befinden. G.________ ist am tt.mm.2017 und somit während des laufenden Scheidungsverfahrens volljährig gewor den. Mit Erklärung vom 23. August 2017 hat G.________ zugestimmt, dass die Klägerin weiterhin befugt ist, den ihr zustehenden Unterhaltsbeitrag im Scheidungsverfahren geltend zu machen, womit vorliegend auch über den Volljährigenunterhaltsbeitrag an G._