3.4 Schliesslich ist über die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV- und IV- Renten gemäss Art. 52fbis AHVV zu befinden. Indem hauptsächlich die Klägerin die gemeinsame minderjährige Tochter H.________ betreut, ist ihr antragsgemäss die ganze Erziehungsgutschrift anzurechnen, was vom Beklagten denn auch nicht bestritten wird.