Sonntag, 20.00 Uhr, zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen und sie während der Hälfte ihrer Ferien zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei die Ausübung des Ferienrechts mit der Mutter jeweils spätestens drei Monate im Voraus abzusprechen ist. Können sich die Eltern nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.