Ebenfalls nicht strittig ist, dass H.________ die Hälfte ihrer Ferien beim Vater verbringt, was sie gemäss ihren Ausführungen an der Kinderanhörung so beibehalten möchte (act. 51). Insofern ist der Vater zu berechtigen und zu verpflichten, H.________ jeden Freitag von 19.00 Uhr bis Seite 11/39